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   OLG Frankfurt, 01.03.1976 - 19 U 30/73   

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https://dejure.org/1976,2288
OLG Frankfurt, 01.03.1976 - 19 U 30/73 (https://dejure.org/1976,2288)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.03.1976 - 19 U 30/73 (https://dejure.org/1976,2288)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. März 1976 - 19 U 30/73 (https://dejure.org/1976,2288)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1325
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Rostock, 11.01.1993 - 2 UH 3/92

    Selbständiges Beweisverfahren: Streitwert

    Die Überprüfung des Interesses des Antragstellers kann dabei durchaus zu dem Ergebnis führen, daß sich die Werte des Beweissicherungsverfahrens und eines gegebenenfalls beabsichtigten Hauptsacheverfahrens bzw. des dort zu verfolgenden, im Beweissicherungsverfahren zu sichernden Anspruchs decken (Baumbach-Hartmann aaO.) oder daß sich der Wert des Beweissicherungsverfahrens zumindest an dem durchzusetzenden Anspruch orientiert (OLG Frankfurt, NJW 1976, 1325).

    - kein prozentualer Abschlag vom objektiven Interesse des Antragstellers 4. In Rechtsprechung und Literatur wird die Ansicht vertreten, von dem objektiven Interesse des Antragstellers sei ein prozentualer Abschlag vorzunehmen, weil das Beweissicherungsverfahren nur der vorläufigen Sicherung des Anspruchs diene (OLG Frankfurt, NJW 1976, 1325; OLG Karlsruhe, MDR 1992, 615 und 812; OLG Köln, NJW-RR 1992, 767).

    Dies zeigen schon die unterschiedlichen in der Rechtsprechung angenommenen Beträge (OLG Karlsruhe, MDR 1992, 615 und 812: 80 %; OLG Frankfurt, NJW 1976, 1325, und OLG Köln, NJW-RR 1992, 767: 50 %).

  • BezG Frankfurt/Oder, 05.02.1993 - 13 T 6/93
    Ein Teil der Rechtsprechung teilt die Meinung des Senats (z. B. OLG Frankfurt/M., NJW 1976, 1325; LG Aachen, JB.
  • LG Berlin, 25.04.1989 - 64 T 29/89
    Die Kammer folgt daher der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass sich der Streitwert des Beweissicherungsverfahrens nach dem objektiven Interesse der Antragstellerin an der Sicherung des Beweismittels richtet und dass sich dieses Interesse zwar an dem Wert des Anspruchs, der mit Hilfe des Beweismittels durchgesetzt werden soll, orientiert, aber nicht in jedem Fall mit ihm gleichzusetzen ist (so auch Thomas/Putzo, ZPO , 15. Aufl. 1987, zu § 3 ZPO Stichwort: "Beweissicherung"; KG MDR 1957, 48; OLG Karlsruhe Justiz 1967, 198; LG Berlin, MDR 1967, 409, OLG Frankfurt NJW 1976, 1325 m.w.N.); im vorliegenden Fall richtet sich der Streitwert nach der voraussichtlichen Höhe der Kosten für die vom Sachverständigen festgestellten notwendigen Mangelbeseitigungsarbeiten weil nur aufgrund des Beweissicherungsverfahrens der Anspruch durchgesetzt werden kann.
  • LG Köln, 28.09.1977 - 19 T 208/77
    Der Streitwert eines Beweissicherungsverfahrens richtet sich nach dem objektiven Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung des Beweises (Vergleiche OLG Frankfurt, 1976-03-01, 19 U 30/73, NJW 1976, 1325).
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